In Artikel 2.2 des WADA-Reglement
wird der "Gebrauch
oder der Versuch des Gebrauchs
von verbotenen Substanzen"
als Dopingfall definiert.
Ausdrücklich wird festgestellt,
dass es dabei nicht darauf ankommt,
dass der Versuch des Dopings gelingt.
In beiden Fällen ist
eine zweijährige Sperre
die Norm.
Nach dem WADA-Reglement ist es auch unerheblich,
ob ein Sportler bei der
Aufklärung seines Falles mitwirkt oder nicht.
Eine mildere Strafe für
den Fall der Kooperation, wie
im Strafrecht üblich,
ist nicht vorgesehen.
Darauf wies bereits der
Präsident des internationalen Radsportverbands, Pat McQuaid hin.
Lediglich dann,
wenn Sportler an der Aufklärung
von Dopingfällen Dritter
mitwirken, sind nach dem Reglement
reduzierte Sperren möglich.
Das WADA-Antidopingreglement ist
seit 1.Januar 2004 in Kraft.
Es wird derzeit überarbeitet. Im kommenden November soll eine
Fassung beschlossen werden.
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